Bartmeise

Statuten

Art. 1 Name, Zweck und Sitz

Unter dem Namen Natur- und Vogelschutzverein Lenzburgbesteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB) mit dem Zweck, im Rahmen des allgemeinen Naturschutzes und mit Schwerpunkt auf der Ornithologie, das Verständnis für die Natur und deren Schutz zu fördern.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Mitgliedschaft

Mitglied können alle Einzelpersonen sowie juristische Personen werden (für Jugendliche ist die elterliche Zustimmung erforderlich). Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand.
Es bestehen die folgenden Mitgliederkategorien:

  • Einzelmitglieder (Privatpersonen mit Stimmrecht)
  • Geschäftsmitglieder (juristische Personen mit Stimmrecht)
  • Familienmitglieder (Familienmitgliedschaft mit Stimmrecht)
  • Ehrenmitglieder (mit Stimmrecht)
  • Gönner (Gönner des Vereins ohne Stimmrecht)

Als Familienmitglieder gelten Ehepaare und die im gleichen Haushalt lebenden Eltern mit ihren Kindern bis zum 20. Altersjahr.

Personen, die sich um den Verein, den Natur- und Vogelschutz oder die Vogelkunde besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Frei- oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Die Jahresbeiträge werden an der Generalversammlung jährlich beschlossen.

Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Mitglieder, welche 2 Jahre den Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt haben, gelten als aus dem Verein ausgetreten.

Art 3. Vereinsaufgaben

Die hauptsächlichen Vereinsaufgaben sind:

  • Umfassende Anstrengungen zur Erhaltung der natürlichen Vielfalt der für die geographische Lage und Eigenart unserer Gegend typischen Tier- und Pflanzenwelt.
  • Schutz der bedrohten Arten durch Erhaltung, Schaffung und Pflege ihrer Lebensräume und durch andere geeignete Massnahmen.
  • Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit, insbesondere durch Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen.
  • Kontakt und Zusammenarbeit mit Behörden sowie zielverwandten Organisationen.
  • Der Förderung und Ausbildung der Jugend ist zentrale Bedeutung beizumessen.

Art 4. Organe

Generalversammlung

4.1 Alljährlich findet eine Generalversammlung (GV) statt. Der Vorstand kann ausserordentliche Versammlungen einberufen. Ihre Befugnisse sind:

  • Genehmigung von Jahresberichten, Jahresrechnung und Budget
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Wahl des Vorstandes und der Revision
  • Beschlüsse über die vom Vorstand oder von Mitgliedern unterbreiteten Anträge
  • Zugehörigkeit zu anderen Organisationen
  • Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins

Art. 4.2 Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer Generalversammlung mit physischer Anwesenheit der Vereinsmitglieder, eine Generalversammlung nach Art. 4.2 a) oder b) durchführen:

a) eine virtuelle GV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- bzw. Wahlverfahren zu gewährleisten. Die Diskussion kann auch vor der virtuellen Generalversammlung stattfinden zum Beispiel per E-Mail.

b) eine Abstimmung bzw. Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg zum Beispiel per E-Mail.

Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 4/Vorstand, Art. 4/Kontrollstelle und Art. 6/Statutenänderung.

Vorstand

Der Vorstand besteht idealerweise aus 3-7 Mitgliedern. Das Präsidium wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Co-Präsidium ist zulässig. Der Präsident wird durch die Generalversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert der Vorstand sich selbst und bestimmt die Art der Zeichnungsberechtigung. Die Hauptleiter der Seniorengruppe und der Jugendgruppe Strix können als vollwertige Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht aufgenommen werden. Der Vorstand leitet den Verein. Er hat alle Befugnisse, die nicht der Generalversammlung oder einem besonderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand ist von der Beitragspflicht entbunden.

Die Kompetenzsumme des Vorstandes beträgt CHF 2'000.

Kontrollstelle

Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren 2 Personen als Kontrollstelle, welche jährlich die Vereinsrechnung prüft. Wiederwahl ist möglich. Die Kontrollstelle hat schriftlichen Bericht und Antrag über die Jahresrechnung an der Generalversammlung zu stellen.

Art. 5 Finanzielles

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Kassen- und Rechnungsführung erfolgt durch den Kassier gemäss den Weisungen des Vorstandes.

Verwendung der Mitgliederbeiträge

Die von den Mitgliedern geleisteten Beiträge dienen der Finanzierung der Vereinszwecke gemäss den Statuten und werden wie folgt verwendet:

a) Zuweisung an Ressorts:

Ein Teil der Beiträge wird den verschiedenen Ressorts des Vereins zugewiesen, um deren Aktivitäten zu finanzieren, wie etwa Projekte im Natur- und Vogelschutz, Bildungsangebote und die Förderung der Jugend.

b) Zuweisung an BirdLife Schweiz/Aargau:

Ein prozentual vom Dachverband festgelegter Anteil der Mitgliederbeiträge wird an BirdLife Schweiz und BirdLife Aargau weitergeleitet, um überregionale und nationale Naturschutzprojekte sowie die verbandlichen Aufgaben von BirdLife zu unterstützen. Die Sektionen profitieren von kostenlosen Fach- und Rechtsberatungen sowie einer Haftpflichtversicherung im Rahmen von Vereins-Aktivitäten der Mitglieder.

c) Zuweisung für sonstige Themen:

Ein weiterer Teil der Beiträge kann für sonstige Themen verwendet werden, die der Förderung der Vereinszielen dienen, wie etwa Öffentlichkeitsarbeit, Anschaffung von Materialien oder die Organisation von Veranstaltungen.

Art. 6 Statutenänderung und Auflösung

Beschlüsse über die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ⅔ der anwesenden Mitglieder. Die Anträge dazu sind vom Vorstand den Mitgliedern mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben.

Wird die Auflösung beschlossen, so wählt die Versammlung einen Liquidationsausschuss von mindestens drei Mitgliedern, die dem bisherigen Vorstand angehören können. Ein nach der Liquidation verbleibendes Vereinsvermögen, dessen Bestand durch die Kontrollstelle zu prüfen ist, soll auf den Namen des Vereins bei der Kantonalbank auf ein Sparheft gelegt werden, worüber die Mitglieder des Liquidationsausschusses die Verfügungsberechtigung zu zweien haben. Kommt es innerhalb von fünf Jahren zu einer Neugründung eines Vereins mit analogen Zielen, so führen sie diesem das Vermögen zu. Die Anlage bei der Kantonalbank sowie die Auszahlung an einen neuen Verein sind BirdLife Schweiz zu melden. Nach Ablauf der fünf Jahre ist es BirdLife Aargau oder BirdLife Schweiz zu überweisen.

Art 7. Zugehörigkeit

Der Natur- und Vogelschutzverein Lenzburg ist als selbständiger Verein eine Sektion des BirdLife Aargau und damit auch Mitglied von BirdLife Schweiz.

Der Verein kann sich einem Regionalverband anschliessen.

Mitglieder und Helfer sind bei statutengemässer Vereinstätigkeit durch eine kollektive Unfall- und Haftpflichtversicherung versichert, die der BirdLife Schweiz auf Kosten seiner Sektionen abschliesst.

Art. 8 Schlussbestimmungen

Vorliegende überarbeitete Statuten treten aufgrund der Beschlussfassung an der Generalversammlung vom 28. Februar 2025 in Kraft.

Präsidium: Monica Locher-Schenk

Aktuariat: Urs Leibinger